Satzung

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Gemeinschaft der Flieger deutscher Streitkräfte e.V.

(Durch Außerordentliche Vertreterversammlung am 28. Januar 2005 in Köln gebilligte
und am 26. Juli 2005 vom Amtsgericht Brühl bestätigte Fassung.)

§ 1    Name und Sitz
§ 2    Ziele und Aufgaben
§ 3    Neutralität
§ 4    Mitgliedschaft
§ 5    Organisation
§ 6    Vorstand
§ 7    Vertreterversammlung
§ 8    Auflösung
§ 9    Auslegung
§ 10    Inkrafttreten
  § 1 Name und Sitz

Die „Gemeinschaft der Flieger deutscher Streitkräfte e.V.“, im folgenden „Gemeinschaft“ genannt, hat ihren Sitz in Erftstadt und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Brühl eingetragen.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Ziele und Aufgaben

(1) Die Gemeinschaft bietet Angehörigen und ehemaligen Angehörigen, sowie Freunden und Förderern der Fliegenden Verbände deutscher Streitkräfte, einschließlich des Personals der Unterstützungsorganisationen und ihrer Familienmitglieder eine Heimat. Sie bekennt sich zu den im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland verankerten Grundsätzen.
(2) Die Gemeinschaft bewahrt die Tradition der Fliegergenerationen und ihrer unterstützenden Organisationen. Sie setzt sich mit der wechselvollen Geschichte deutscher Streitkräfte auseinander und beteiligt sich an der Darstellung insbesondere der Fliegenden Verbände der Streitkräfte nach innen und außen. Die Gemeinschaft und die Bundeswehr unterstützen sich hierbei gegenseitig. Auf der Grundlage gemeinsamer Werte und Ideale und zur Förderung der Völkerverständigung pflegt die Gemeinschaft die Verbindung mit ausländischen Fliegerverbänden, sowie Angehörigen und ehemaligen Angehörigen anderer Fliegerverbände.
(3) Als sichtbares Zeichen des Zusammenhalts und ihrer Verpflichtung gegenüber ihren Wurzeln führt die Gemeinschaft ihr Emblem der „Gemeinschaft der Jagdflieger, Vereinigung der Flieger deutscher Streitkräfte e.V.“ weiterhin.
(4) Die Gemeinschaft pflegt die Kameradschaft. Sie betreut und unterstützt in kameradschaftlicher Hilfe die Hinterbliebenen der Kriegs- und Wehrdienstopfer und ihre in Not geratenen Mitglieder, auch in der Wahrnehmung versorgungsrechtlicher Interessen. Sie verwaltet einen Sozialfonds („Werner-Andres-Sozialfonds“) aus dem bedürftige Mitglieder oder deren Angehörige in Notfällen Beihilfen erhalten können.
(5) Die Gemeinschaft sorgt für die Pflege des „Ehrenmals der Jagdflieger“.
(6) Die Gemeinschaft betreibt die Aufklärung von Vermißtenschicksalen in Zusammenarbeit mit entsprechenden Behörden und Organisationen.
(7) Die Gemeinschaft führt ein Archiv zur Bewahrung, Auswertung und Erforschung luftkriegsgeschichtlicher Dokumente und Literatur.
(8) Zur Förderung ihrer Ziele gibt die Gemeinschaft eine regelmäßig erscheinende Zeitschrift als offizielles Organ für ihre Mitglieder und Interessenten im In- und Ausland heraus und betreibt Öffentlichkeitsarbeit.
(9) Die Gemeinschaft führt durch und beteiligt sich in angemessener Weise an Gedenkveranstaltungen.
(10) Die Gemeinschaft vergibt in Anerkennung besonderer Leistungen jährlich einen Bestpreis an einen verdienten Soldaten der Bundeswehr.
(11) Die Gemeinschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(12) Mittel der Gemeinschaft dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

§ 3 Neutralität

Die Gemeinschaft ist parteipolitisch und religiös neutral.

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglied der Gemeinschaft kann werden: jeder Angehörige oder ehemalige Angehörige Fliegender Verbände deutscher Streitkräfte, ihrer Traditionsgemeinschaften/-verbände und Unterstützungsorganisationen, sowie deren Familienangehörige und jede natürliche oder juristische Person, die die Ziele der Gemeinschaft in ideeller und/oder materieller Form unterstützen.
(2) Ehrenhalber können Ehrenvorsitzende und Ehrenmitglieder ernannt werden. Die Ernennung erfolgt durch die Vertreterversammlung.
(3) Traditionsgemeinschaften/-verbände/Gruppierungen mit eigener Organisationsform und/oder –struktur können sich der Gemeinschaft unter Bewahrung ihrer Identität als Regionale oder Überregionale Gruppen anschließen („korporative Mitgliedschaft“). Dazu bedarf es eines gemäß den Statuten der/des jeweiligen Traditionsgemeinschaft/ -verbandes/Gruppierung legitimierten Antrags an die Gemeinschaft entsprechend §4(4) dieser Satzung.
(4) Die Mitgliedschaft wird auf Antrag erworben. Mit dem Antrag erkennt der Bewerber die Satzung der Gemeinschaft an. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme; er ist nicht verpflichtet, etwaige Ablehnungsgründe bekannt zu geben.
(5) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen und Ziele der Gemeinschaft zu wahren und zu fördern. Die Beschlüsse der Vertreterversammlung und des Vorstandes sind bindend.
(6) Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen der Gemeinschaft in Anspruch zu nehmen, in den Organen der Gemeinschaft mitzuwirken, an den Veranstaltungen teilzunehmen und Anträge zu stellen. (7) Der Mitgliedsbeitrag ist eine Bringeschuld. Er ist im ersten Quartal des Geschäftsjahres zu entrichten. Die Vertreterversammlung setzt die Höhe des Beitrages fest. Die Bezugsgebühren für die Zeitschrift der Gemeinschaft sind im Beitrag enthalten. Ehrenvorsitzende und Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. Mitgliedern, die unverschuldet in Not geraten sind, können die Beiträge auf Beschluß des Vorstandes für die Zeit der Notlage ganz oder teilweise erlassen werden. Mitglieder, die ihren Beitrag ohne Begründung nicht entrichtet haben, werden zu dessen Zahlung aufgefordert. Nach zweifacher erfolgloser Aufforderung werden sie aus der Mitgliederliste gestrichen.
Gruppierungen der Gemeinschaft zahlen als Organisation keinen Beitrag.
(8) Die Gruppierungen der Gemeinschaft gemäß §5(1) können von ihren Mitgliedern zusätzlich für eigene Zwecke Beiträge/Kostenbeiträge erheben.
(9) Die Mitgliedschaft erlischt durch
    - Tod
    - freiwilligen Austritt
    - Ausschluß oder
    - Auflösung der Gemeinschaft
(10) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es gegen Satzung und Interessen der Gemeinschaft, sowie gegen Beschlüsse der Organe grob verstößt oder sich innerhalb oder außerhalb der Gemeinschaft unehrenhaft verhält. Über den Ausschluß entscheidet der Vorstand. Der Rechtskontrolle unterliegt nur das angewandte Verfahren.

§ 5 Organisation

(1) Die Gemeinschaft setzt sich zusammen aus ihren Flieger-/ Jägerkreisen als Regionale Gruppen, sowie aus den Traditionsgemeinschaften/–verbänden und Gruppierungen deutscher Streitkräfte, die sich ihr als Regionale oder Überregionale Gruppen angeschlossen haben. Sämtliche Gruppierungen sind in der Planung und Durchführung ihrer eigenen Belange selbständig. Sie wählen jedoch oder bestimmen auf andere Weise mindestens einen Vorsitzenden und entsenden Vertreter in die Vertreterversammlung. Sie können Untergruppen bilden. Darüber hinaus werben, erfassen und betreuen sie Mitglieder in ihrem Bereich.
(2) Eine individuelle Mitgliedschaft nur in der Gemeinschaft oder nur in einer ihrer Gruppierungen ist zwar möglich, jedoch können lediglich diejenigen Mitglieder Vertreter aus einer Gruppierung in die Vertreterversammlung der Gemeinschaft entsenden, die als Mitglied auch der Gemeinschaft angehören.
(3) Für Rechtsgeschäfte und Maßnahmen, die die Interessen der gesamten Gemeinschaft berühren, benötigen sämtliche Gruppierungen gemäß §5(1) die Zustimmung des Vorstandes der Gemeinschaft.

§ 6 Vorstand

(1) Der Vorstand der Gemeinschaft besteht aus
    - dem Präsidenten
    - drei Vizepräsidenten
    - dem unmittelbaren Alt-Präsidenten
    - dem Geschäftsführer
    - dem Schatzmeister
    - dem Redakteur der Zeitschrift
    - dem Referenten „Auslandsbeziehungen“
    - dem Referenten „Geschichte, Tradition und Suchdienst“
    - dem Referenten „Mitgliederbetreuung/Archiv“
    - dem Referenten „Organisation“
    - dem Referenten „Sozialwesen“
(2) Die Vorstandsmitglieder werden von der Vertreterversammlung für zwei Jahre gewählt; ihre Amtszeit endet, wenn ein neuer Vorstand gewählt ist.
(3) Ein Vertreter des Inspekteurs der Luftwaffe hat einen ständigen beratenden Sitz im Vorstand. Vertreter der Heeres- und Marineflieger werden zu Vorstandssitzungen eingeladen.
(4) Der Vorstand kann Beisitzer nach Bedarf berufen.
(5) Der Vorstand der Gemeinschaft im Sinne des §26 BGB ist der Präsident.
(6) Die Geschäfte der Gemeinschaft werden vom Vorstand verantwortlich geführt. Einzelaufgaben regelt ein Geschäftsverteilungsplan.
(7) Der Vorstand sieht für die Hauptaufgaben der Gemeinschaft eingewiesene Vertreter vor, deren Berufung in der Zeitschrift bekannt zu geben ist.

$ 7 Vertreterversammlung

(1) Die Vertreterversammlung ist das oberste Organ der Gemeinschaft, sie bringt den Willen ihrer Mitglieder zum Ausdruck. Sie ist Mitgliederversammlung im Sinne des §32 BGB. Sie besteht aus den Mitgliedern des Vorstandes und Vertretern der Gruppierungen gemäß §5(1). Einzelmitglieder haben in ihr keine Stimme.
(2) Die Zahl der einer Gruppierung gemäß §5(1) zustehenden Vertreter ergibt sich aus der Zahl der jeweils eigenen Mitglieder, die zugleich Mitglieder der Gemeinschaft sind. Für jede angefangenen 100 dieser Mitglieder wird eine Stimme gewährt. Die Übertragung des Stimmrechts auf andere Vertreter innerhalb der jeweiligen Gruppierung ist zulässig.
(3) Die Vertreterversammlung wird in der Regel jährlich, mindestens aber alle zwei Jahre durch den Präsidenten einberufen. Ort, Zeit, Tagungsstätte und Tagesordnung sind mindestens zwei Monate vorher bekannt zu geben.
(4) Anträge an die Vertreterversammlung sind bis zum veröffentlichten Termin schriftlich beim Geschäftsführer einzureichen.
(5) In eigenem Recht kann, auf schriftliches Verlangen von mindestens einem Zehntel der Mitglieder muß der Präsident unter Angabe der vorgeschlagenen Tagesordnung eine Außerordentliche Vertreterversammlung einberufen. Hierbei ist er zwar an keine formale Frist gebunden, hat jedoch ausreichend Zeit für die sorgfältige Vorbereitung der Versammlung zu gewähren.
(6) Eine ordnungsgemäß einberufene Vertreterversammlung ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Stimmen beschlußfähig.
(7) Den Vorsitz der Vertreterversammlung führt der Präsident oder ein von ihm beauftragter Vertreter. Des Weiteren bestimmt der Präsident einen Protokollführer und einen Wahlleiter.
(8) Die Vertreterversammlung beschließt über
    - die Berichte des Vorstandes
    - den Bericht der Kassenprüfer
    - Entlastung des Vorstandes
    - Neuwahl des Vorstandes
    - Wahl von zwei Kassenprüfern
    - Grundsatzfragen der Gemeinschaft
    - Beitragswesen
    - Vorgelegte Anträge
    - Satzungsänderungen
    - Ernennung von Ehrenvorsitzenden und Ehrenmitgliedern.
Bei Abstimmung entscheidet die einfache Mehrheit der anwesenden Stimmen. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Stimmen erforderlich. Abstimmungen sind grundsätzlich offen durchzuführen. Für das Verlangen einer geheimen Abstimmung ist mindestens ein Fünftel der anwesenden Stimmen erforderlich.
(9) Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Vertreterversammlung ist ein Protokoll zu erstellen, das vom Leiter der Vertreterversammlung und dem Protokollführer zu unterzeichnen und an jede Gruppierung gemäß §5(1) zu verteilen ist.
(10) Gruppierungen der Gemeinschaft ohne eigene Satzung wenden für ihre Mitgliederversammlungen die Regelungen dieses Paragraphen sinngemäß an.

§ 8 Auflösung

(1) Die Auflösung der Gemeinschaft kann nur von der Vertreterversammlung mit einer drei Viertel Mehrheit der anwesenden Stimmen beschlossen werden.
(2) Finanzielle Mittel für Erhalt und Pflege des „Ehrenmals der Jagdflieger“ sind so weit wie möglich vorzuhalten.
(3) Darüber hinaus vorhandenes Geldvermögen der Gemeinschaft fällt zu gleichen Teilen an das Soldatenhilfswerk und den Volksbund Deutsche Kriegsgräberfürsorge. Vorhandenes Sachvermögen von historischer Bedeutung fällt an das Luftwaffenmuseum Gatow. Eine Verteilung an die Mitglieder der Gemeinschaft ist ausgeschlossen.
(4) Eine Auflösung der Gemeinschaft beendet zwar zwangsläufig jedwede Verbindung zu Organisationen, die sich ihr angeschlossen hatten, ist jedoch darüber hinaus für Letztere ohne weitere direkte Auswirkung.

§ 9 Auslegung

In Zweifelsfällen gelten für die Auslegung dieser Satzung die Vorschriften des Bürgerlichen Rechts.

§ 10 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit dem Tag der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.

 
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